Der BFH hat in seinem aktuellen Urteil (IV R 13/18) einen alten bilanzsteuerrechtlichen Grundsatz bestätigt: Ohne die Möglichkeit einer Übertragung (zumindest zusammen mit dem Betrieb) liegt kein immaterielles Wirtschaftsgut vor. Die Folge ist der sofortige Betriebsausgabenabzug.
Der Grundsatz des BFH wird "gerne" bei der Nachaktivierung durch Betriebsprüfer vergessen. Im Urteilsfall erfolgte die Aktivierung der Zulassungskosten eines Fernsehsenders. Eine solche Zulassung ist aber - zumindest in Baden-Württemberg (nach § 12 Abs. 4 Satz 1 LMedienG BW) - nicht übertragbar, was dazu führte, dass auch die Aktivierung scheiterte.