Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs räumt mit dem unverständlichen Durcheinander des BMF auf: Vom Arbeitnehmer, der einen Pkw von seinem Arbeitgeber gestellt bekommen hat, selbst getragene Kosten mindern den geldwerten Vorteil.
Das BMF wollte das bei der 1 %-Regelung überhaupt nicht anerkennen, machte aber eine Ausnahme für Leasingkosten. Dagegen sollte sich bei der Fahrtenbuchmethode die Bemessungsgrundlage mindern. Das alles war weder zu erklären, noch logisch.
Der BFH behandelt alle Fälle gleich: Zuzahlungen und Kostenübernahmen mindern immer den geldwerten Vorteil. Wie dieser ermittelt wird, ob nach der 1 %-Methode oder mittels Fahrtenbuch, ist unerheblich.