Ermittelt der Ersteller einer Einnahmeüberschussrechnung seine Überentnahmen anders als der Bilanzierer? Kann er insbesondere eine Art fiktives Kapitalkonto ermitteln und aus diesem Betrag die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen berechnen?
Der BFH verweigert sich diesen Gedanken (VIII R 38/18). Auch ein Bilanzierer darf nicht "einfach" mit dem Fehlkapital rechnen, schon alleine deshalb nicht, weil der Bestand vom 1.1.1999 zwingend mit 0 € anzusetzen ist. Für den Einnahmeüberschussrechner gilt wegen § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG nichts was abweichend ist.