In der Praxis bereitet die Ermittlung des angemessenen Zinssatzes immer wieder Probleme. Der ein Darlehen erhaltende Gesellschafter argumentiert nicht selten mit dem bei der Bank zu erreichenden Zinssatz für eine Geldanlage, das Finanzamt zieht gerne den Zinssatz für die Ausleihung bei Banken heran.
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur sog. Markenteilung bestätigt. Danach ist beim Fehlen von geeigneten Anhaltspunkten davon auszugehen, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. Dieser Wert stellt den angemessenen Zinssatz dar.