Wurde im Arbeitsvertrag des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführer die private Pkw-Nutzung untersagt, unterbleibt üblicherweise die Versteuerung des geldwerten Vorteils beim Arbeitslohn.
Das bedeutet aber nicht, dass nicht evtl. eine vGA vorliegen kann. Jedenfalls hat das FG Münster dies so entschieden (Az. 10 K 1193/20 K,G,F). Der Urteilsfall ist am BFH unter dem Az. I R 33/23 anhängig.
Am BFH sind mittlerweile bei
Verfahren anhängig, ob die sog. strenge oder die modifizierte Trennungstheorie anwendbar ist. Die Az. des BFH dazu sind IV R 17/23 (§ 6 Abs. 5 EStG) bzw. IX R 15/23 (§ 17 EStG).
Die Verfügung des LfSt Niedersachsen v. 24.5.2023, wonach die Einspruchsverfahren nicht mehr ruhen können, ist damit ohne Rechtsgrundlage.
Bei der modifizierten Trennungstheorie wird der Buchwert mit dem Entgelt (typischerweise Schuldübernahme) verglichen. Die strenge Trennungstheorie teilt dagegen in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang auf. Diese wird von der FinVerw angewendet.
Im BMF-Schreiben wurde der Gewinnbegriff für die Regelung § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung) so festgelegt, dass außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen relevant sein sollen. Das widersprach der BFH-Rechtsprechung zum Gewinnbegriff bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen.
Nunmehr widerspricht auch das FG Baden-Württemberg im Urteil vom 02.05.2023 (Az. 10 K 1873/22) dem BMF-Schreiben zu § 7g EStG. Es interpretiert den Gewinnbegriff des § 7g EStG (200.000 €-Grenze) als Steuerbilanzgewinn und damit identisch mit dem GuV-Ergebnis. Außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen seien nicht relevant.
Der in der aktuellen Meldung vom 22.07.2023 vermutete Handlungsbedarf ist eingetreten. Die Rz. 23 des BMF-Schreibens zu § 3 Nr. 72 EStG (PV-Anlagen) sieht die erhoffte Vertrauensschutzregelung vor.
Das Schreiben kann hier abgerufen werden.
War eine Personengesellschaft aufgrund des Betriebs einer PV-Anlage bis 2021 gewerblich abgefärbt und ist diese Abfärbung aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 72 EStG weggefallen, kann sich Handlungsbedarf wegen der ansonsten zu versteuernden stillen Reserven ergeben.
Sollte das BMF im lange erwarteten BMF-Schreiben eine Vertrauensschutzregelung treffen, ist es nicht verkehrt, sich auf diese bereits jetzt vorzubereiten. Eine denkbare Lösung kann die gewerbliche Prägung der Gesellschaft sein. Die dafür notwendigen Vorarbeiten jetzt mit dem betroffenen Mandanten zu besprechen, kann den Zeitdruck aus der ggf. notwendigen Anpassung nehmen.