Gilt eine Entnahme als anschaffungsähnlicher Vorgang, sodass es anschließend im Dreijahreszeitraum zu anschaffungsnahen Herstellungkosten kommen kann? Diese Frage musste der BFH entscheiden.
Selbstverständlich ist eine Entnahme keine Anschaffung. Aber die BFH-Rechtsprechung kannte auch bisher schon anschaffungsähnliche Vorgänge. Deshalb überrascht die Eindeutigkeit des Urteils IX R 7/21 mit welchem der BFH den Gedanken ablehnt. Die Entnahme eines Grundstücks ist nicht mit der Anschaffung gleichzusetzen. Eine Prüfung von anschaffungsnahen Herstellungskosten, die im Streitfall sogar deutlich über dem Entnahmewert gelegen hätten, musste deshalb nicht erfolgen. Der Kläger konnte folglich sämtliche Aufwendungen direkt als Werbungskosten geltend machen.
Typische Leiharbeit wird nicht dauerhaft vereinbart, sondern zeitlich begrenzt (vgl. auch § 1 Abs. 1b AÜG). Somit erfolgt auch die Zuordnung des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte des "tatsächlichen" Beschäftigungsbetriebs nur zeitlich befristet.
Der BFH hat dazu geurteilt (VI R 32/20), das in einem solchen Fall die dauerhafte Zuordnung
- Dauer des Dienstverhältnisses
- unbefristet
- über 48 Monate hinaus
nicht gegeben ist und folglich der Arbeitnehmer im Beschäftigungsbetrieb (= Kunde des Arbeitgebers) keine erste Tätigkeitsstätte hat. Er braucht somit seine Fahrten nicht mit der beschränkten Entfernungspauschale geltend zu machen, sondern kann die Reisekostengrundsätze anwenden.
Eine mehrfache Verlängerung der Einsätze führt ebenfalls dann nicht zur ersten Tätigkeitstätte, soweit die einzelne Ausleihung nicht über 48 Monte hinaus geht (was § 1 Abs. 1b AÜG widersprechen würde).
Kann der Empfänger einer betrieblichen Ausgabe nicht benannt werden, weil dieser z. B. falsche Angaben gemacht hat, ist nach § 160 Abs. 1 AO der Betriebsausgabenabzug gefährdet.
Wurde aber für die Leistung die sog. Bauabzugsteuer abgeführt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG), so darf das Finanzamt den Abzug der Ausgaben gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG nicht verweigern.
Das gilt nach dem BFH-Urteil IV R 4/20 auch für sog. Briefkastenfirmen und wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften.
Ein Finanzamt übersendet - versehentlich - vom Steuerpflichtigen eingereichte Unterlagen an einen Dritten. Steht dem Steuerpflichtigen Schmerzensgeld aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO zu?
Das FG Baden-Württemberg (Az. 10 K 759/21) klärt zunächst, dass die Finanzgerichtsbarkeit für die Frage zuständig ist (§ 32i Abs. 1 AO).
Die - auch nur versentliche - Zusendung an einen Dritten stellt einen Verstoß gegen Art. 82 DSGVO dar.
Schmerzensgeld käme in Frage bei einem materiellen oder einem immateriellen Schaden. Ein solcher muss vom Kläger nachgewiesen werden, da die Beweislastumkehr nur bzgl. des Verschuldens anzunehmen ist. Da ein solcher Schaden im Streitfall nicht zur Überzeugung des FG nachweisbar war, wurde die Klage abgewiesen.
Führt eine Geldverkehrsrechnung bei dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu nicht erklärbaren Differenzen, ist das Finanzamt nicht ohne weiteres berechtigt, Zuschätzungen bei der Gesellschaft vorzunehmen.
Die Entscheidung des FG Münster (10 K 261/17 K,U) beruht auf BFH-Rechtsprechung. In der Praxis beachten die Prüfer diesen Grundsatz vermutlich nicht immer freiwillig.