Wer eine PV-Anlage betreibt, hat ertragsteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist umsatzsteuerlich Unternehmer.
Daran haben die Regelungen in § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 UStG nichts geändert.
Die Finanzverwaltung verzichtet aber bei Personen, die den Fragebogen zu steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1b AO) nur wegen der PV-Anlage abgegeben müssten, auf dessen Übermittlung.