Der BFH hat in Folge eines EuGH-Urteils entschieden, dass sog. finale ausländische Betriebsstättenverluste nicht abzugsfähig sind.
Es handelt sich um Fälle, bei denen das Besteuerungsrecht nach einem DBA dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen ist. Das inländische Unternehmen erleidet aus der ausländischen Betriebsstätte Verluste und kann diese im Ausland steuerlich nicht gelten machen. Im Inland ist das aufgrund der Rechtsprechung ebenfalls nicht mehr möglich.