Gilt eine Entnahme als anschaffungsähnlicher Vorgang, sodass es anschließend im Dreijahreszeitraum zu anschaffungsnahen Herstellungkosten kommen kann? Diese Frage musste der BFH entscheiden.
Selbstverständlich ist eine Entnahme keine Anschaffung. Aber die BFH-Rechtsprechung kannte auch bisher schon anschaffungsähnliche Vorgänge. Deshalb überrascht die Eindeutigkeit des Urteils IX R 7/21 mit welchem der BFH den Gedanken ablehnt. Die Entnahme eines Grundstücks ist nicht mit der Anschaffung gleichzusetzen. Eine Prüfung von anschaffungsnahen Herstellungskosten, die im Streitfall sogar deutlich über dem Entnahmewert gelegen hätten, musste deshalb nicht erfolgen. Der Kläger konnte folglich sämtliche Aufwendungen direkt als Werbungskosten geltend machen.