Der BFH folgt in seinem Urteil V R 26/15 dem EuGH und lässt die rückwirkende Rechnungsberichtigung zu. Somit fallen im Berichtigungsfall keine Zinsen nach § 233a AO mehr an. Damit dürfte eine Vielzahl von (kleinlichen) Feststellungen zu formalen Rechnungsfehlern für die Prüfer nicht mehr interessant sein.
Erfreulich ist auch der Zeitraum, in dem die Berichtigung erfolgen kann: Zulässig ist das bis zur letzten mündlichen Verhandlung am Finanzgericht.
Unsicherheit besteht nur noch bei der Frage, welche Mindestanforderungen an eine Rechnung, die berichtigt werden soll, zu stellen sind. Der BFH schreibt wörtlich, "Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält". Unter Umständen genügt aber auch ein Teil der Angaben, wie das Wort "jedenfalls" anzeigt.