In einem gleich lautenden Erlass haben die obersten Finanzbehörden der Länder am 30.12.2021 eine Billigkeitsregelung zur Lohnsummenregelung beschlossen.
War bzw. ist die Mindestlohnsumme vom 1.3.2020 bis 30.6.2022 ausschließlich coronabedingt unterschritten, erfolgt eine abweichende Festsetzung (§ 163 Abs. 1 AO) bzw. ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 227 AO).
Eine abweichende Festsetzung ist aber auschgeschlossen, wenn schon vor dem genannten Zeitraum die Mindestlohnsumme nicht erreicht worden ist.