Um die negativen Folgen von Entnahmen bei § 15a EStG zu vermeiden, werden nicht selten Gesellschaftsdarlehen vereinbart; diese "ersetzen" die Entnahmen und belassen das Kapital ungeschmälert.
Die OFD Frankfurt am Main hat Grundsätze aufgestellt, die eingehalten werden müssen, ansonsten wird das Gesellschaftsdarlehen steuerlich nicht anerkannt:
- besonderes betriebliches Interesse oder
- marktübliche Darlehensbedingungen
Vermutlich wird gegen die Vorgaben erfolgreich wenig vorzubringen sein, sodass in der Praxis insbesondere auf eine fremdübliche Sicherheit (neben dem angemessenen Zinssatz) zu achten ist.