Ein Finanzamt übersendet - versehentlich - vom Steuerpflichtigen eingereichte Unterlagen an einen Dritten. Steht dem Steuerpflichtigen Schmerzensgeld aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO zu?
Das FG Baden-Württemberg (Az. 10 K 759/21) klärt zunächst, dass die Finanzgerichtsbarkeit für die Frage zuständig ist (§ 32i Abs. 1 AO).
Die - auch nur versentliche - Zusendung an einen Dritten stellt einen Verstoß gegen Art. 82 DSGVO dar.
Schmerzensgeld käme in Frage bei einem materiellen oder einem immateriellen Schaden. Ein solcher muss vom Kläger nachgewiesen werden, da die Beweislastumkehr nur bzgl. des Verschuldens anzunehmen ist. Da ein solcher Schaden im Streitfall nicht zur Überzeugung des FG nachweisbar war, wurde die Klage abgewiesen.