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Aktuelles

Negative Anschaffungskosten bei § 20 UmwStG

Verfasst am 10. August 2018

Der BFH hat zur alten Fassung des UmwStG (2002) entschieden (I R 12/16), dass ein Entnahmeüberhang im 8-monatigen Rückwirkungszeitraum zwar die Anschaffungskosten mindert und zu einem negativen Wert führen kann. Er weicht aber bei dieser Konstellation von der Auffassung der Finanzverwaltung ab, die zugleich um den Saldo aus Entnahmen und Einlagen das eingebrachte Betriebsvermögen erhöht. Dieses lehnt der BFH mit dem Verweis auf den Gesetzeswortlaut ab.

Damit ist das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert oder einem höheren Wert anzusetzen, mindesten aber mit einem Wert, sodass Aktiva = Passiva sind. Eine Erhöhung durch den Entnahmeüberhang findet nach der Rechtsprechung nicht statt.

Ein Vergleich der Vorschriften des UmwStG 2002 mit denen der heutigen Fassung (UmwStG 2006) zeigt, dass das Urteil auch aktuell zu einer - vom BFH - geänderten Rechtsauffassung führt.

Abweichende Berechnung des BFH bei nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

Verfasst am 28. Juli 2018

Der BFH berechnet die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen - § 4 Abs. 4a EStG - beim Vorhandensein von Verlusten abweichend zum Berechnungsmodus des BMF (X R 17/16). Ob die Auffassung des BFH besser oder schlechter als diejenige des BMF ist, muss im Einzelfall betrachtet werden. Beides ist möglich und hängt vom Sachverhalt ab.

Der BFH berechnet in einem 1. Schritt die Überentnahmen unter vollständiger Einbeziehung von Verlusten, um diese aber in Schritt 2 auf den kumulierten Entnahmeüberschuss der Totalperiode zu begrenzen. Dieser errechnet sich durch die Summe der Entnahmen (ggf. seit 1999) abzüglich der Summe der Einlagen (ebenfalls seit 1999).

Unbare Vorgänge in der Kasse: Das BMF hatte schon immer recht - gibt aber trotzdem nach!

Verfasst am 14. Juli 2018

Wer die unsägliche Diskussion zur Erfassung unbarer Vorgänge in der (elektronischen) Registrierkasse nachvollziehen will, sei auf mein Editorial in BBK Heft 14/2018 verwiesen. Ergebnisorientiert besteht nunmehr endlich Anlass zum Aufatmen:

Selbstverständlich hatte das BMF schon immer recht, unbare Vorgänge dürfen nicht in der Kasse erfasst werden. Die Frage ist nur, wann waren die zuständige BMF-Beamten das letzte Mal mit einer Geldkarte einkaufen? Wurde der gesamte Einkauf in der Kasse storniert, als sie die Bankkarte zum Bezahlen vorlegten? Dennoch wird auch im neuesten Schreiben (vom 29.6.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10003-09) an den DIHK, den HDE und den ZdH erneut bestätigt, es liegt ein formaler Fehler vor, wenn unbare Vorgänge in der Kasse erfasst werden.

Aber das BMF bedauert immerhin, dass es bisher zu Missverständnissen kam, sowie - Entwarnung für alle, die eine elektronische Kasse einsetzen und dort unbare Vorgänge erfassen - der immer noch gegebene formale Fehler muss als solcher außer Betracht gelassen (!) werden. 

Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

Verfasst am 30. Juni 2018

Auch die verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen durch einen GmbH-Gesellschafter (!) kann zur Versteuerung von Arbeitslohn führen, obwohl Arbeitgeber die GmbH und nicht der überlassende Gesellschafter war (BFH VI R 8/16).

Der BFH begründet das - fast schon im "Vorbeigehen - damit, dass auch eine Zuwendung eines Dritten als Entgelt "für" eine Leistung angesehen werden kann. Voraussetzung ist, der Arbeitnehmer erbringt die Leistung im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber. Über diese Frage entscheidet das Finanzgericht als Tatsacheninstanz. Der BFH überprüft nur noch, ob diese Feststellung rechtmäßig getroffen wurde.

Interessant an dem Urteil ist auch, dass weder ein Gutachten anerkannt wurde, noch eine Bewertung nach dem damals noch anzuwendenden Stuttgarter Verfahren. Auch die vorhandenen Verkäufe sind nicht nicht akzeptiert worden, da diese als nicht fremdüblich eingestuft wurden. Der BFH gibt dem Finanzgericht für den zweiten Rechtsgang vor, sofern es nicht über die notwendige Sachkunde verfüge, müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, dass sowohl die künftigen Ertragsaussichten als auch das Vermögen der GmbH zu berücksichtigen habe. Damit ist die Praxis faktisch nicht in der Lage, einen Wert im Rahmen einer Beratung sicher zu bestimmen. 

Leistungsdatum trotz BFH V R 18/17 unverändert angeben

Verfasst am 17. Juni 2018

Der BFH hat mit dem Urteil V R 18/17 entschieden, dass die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt entbehrlich sein kann (!), wenn ein Rechnungsdatum angegeben ist und nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungstellung bewirkt wurde.

Das Urteil sollte nur höchst "vorsichtig" angewendet werden. Zum einen ist es fraglich, ob die Verhältnisse im eigenen Fall mit dem Urteilssachverhalt vergleichbar sind. Zum anderen wollte der V. Senat ausdrücklich nicht gegen BFH XI R 62/07 entscheiden. In diesem Fall versagte der BFH aber den VoSt-Abzug bei einem fehlenden Leistungsdatum.

Das neue Urteil V R 18/17 sollte deshalb ausschließlich zur Abwehrberatung eingesetzt werden.

 

© Wolfgang Eggert