Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist § 8c KStG verfassungswidrig. Die Vorschrift, wonach bei einem Anteilseignerwechsel bis zu 50 % die Verluste anteilig wegfallen, muss bis spätenstens 31.12.2018 rückwirkend vom Gesetzgeber neu gefasst werden. Andernfalls ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nichtig. Ob die Verfassungswidrigkeit auch für die Fassung seit 2016 gilt, hat das Verfassungsgericht ausdrücklich nicht entschieden. Es ist denkbar, dass durch die Einführung von § 8d KStG eine abweichende Beurteilung notwendig ist.
Die Lage bei Sanierungsgewinnen ist - seit der Große Senat des BFH den Sanierungserlass als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beurteilt hat - sehr unübersichtlich geworden.
Folgende Herangehensweise kann jedoch sinnvoll sein:
Sanierung bis 8.2.2017 endgültig vollzogen: Sanierungserlass ist weiter anwendbar. Entsprechende Anträge können demnach gestellt werden.
Verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage bis zum 8.2.2017: Auskunft und Zusage gelten unverändert.
Persönliche Unbilligkeit liegt vor: Beschluss des Großen Senats des BFH ist nicht hinderlich für eine entsprechende Antragstellung.
Übrige Fälle: Erklärungsabgabe möglichst spät (im Rahmen dessen, was gesetzlich zulässig ist) vornehmen. Abweichende Steuerfestsetzung beantragen, wird diese nicht gewährt Stundung beantragen. Beides wird voraussichtlich nur unter Widerrufsvorbehalt von Seiten der Finanzverwaltung erfolgen.
Ob die im Bundestag beschlossene gesetzliche Neuregelung (§ 3a EStG und § 7b GewStG) gelten wird, ist aufgrund der notwendigen Genehmigung durch die EU-Kommission als völlig offen anzusehen.
Der BFH hat in zwei Urteilen die sog. "Goldfinger"-Gestaltungen bestätigt. Bei diesen wurde mittels Goldkäufen einer nichtbilanzierungspflichtigen Personengesellschaft ein Steueraufschub (IV R 10/14) oder sogar eine echte Steuerminderung (IV R 50/14) erreicht, für die es keinen echten wirtschaftlichen Hintergrund gab.
Es ist aber nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass derzeit die Gesetzeslage aufgrund von Änderungen - §§ 15b Abs. 3a, 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c und 32b Abs. 1 Satz 3 EStG - eine abweichende ist und die den Urteilen zugrunde liegenden Modelle heute nicht mehr funktionieren würden.
Zinserträge werden grundsätzlich mit dem Abgeltungsteuersatz versteuert. Dieser gilt aber dann nicht, wenn Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist.
Während die Finanzverwaltung mittelbare und unmittelbare Beteiligungen gleich behandelt, hat der BFH geurteilt, dass bei einer nur mittelbaren Beteiligung die Tarifbesteuerung dann nicht zur Anwendung kommt, wenn keine Beherrschung der "zwischengeschalteten" Kapitalgesellschaft vorhanden ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass eine die Fahrtüchtigkeit einschränkende Erkrankung dazu führt, ein geldwerter Vorteil für einen vom Arbeitgeber überlassenen Pkw ist nicht zu versteuern (Urteil vom 24.01.2017, 10 K 1932/16 E).
Ob das Urteil angesichts der Rechtsprechung des BFH zur herrschenden Meinung gezählt werden kann, ist zumindest fraglich. Seit einer Rechtsprechungsänderung (BFH-Urteil vom 21.03.2013, VI R 26/10) reicht es aus, wenn der Pkw zur Verfügung gestellt wird. Auf eine Nutzung kommt es nicht an.